Über uns

Über uns

Geschäftsstelle:
MYC Saarbrücken e.V.
Straße: Gräfinthaler Str. 32
Ort: 66130 Saarbrücken
Tel: 06893/1420
E-Mail: vorstand@motor-yacht-club-saarbruecken.de

Mitgliedschaft

Haben Sie Interesse am MYC Saarbrücken...

... dann kommen Sie einfach an einem der Clubabende vorbei oder setzen Sie sich mit uns in Verbindung

Aktuelle Mitgliedsbeiträge

Aufnahmegebühr: 100,00 €

Familienmitgliedschaft: 60,00 €

Einzel Mitgliedschaft: 50,00 €

Juniorenmitglieder: 35,00 €
(In Ausbildung, Schüler oder Student bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres)

Jugend- und Jüngstenmitglieder: 00,00 €
( bis 18 Jahre) 

Es handelt sich jeweils um Jahresbeiträge! 

      Vorstand

Vorsitzender: Wolfgang Hartz
Stellvertretender Vorsitzender: 
Hans-Joachim Pfeifer
Schatzmeister: Michael Presser
Schriftführerin: Isabella Kronser
Beisitzer: 
Kirsten Melchior-Dries, Sabrina Weichel, Thomas Kronser, Robert Bohr

Satzung


§1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Club führt den Namen: MOTOR-YACHT-CLUB Saarbrücken e.V. (MYC)
2. Der Club hat seinen Sitz in Saarbrücken
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§2 
Zweck des Vereins
1. Der MYC Saarbrücken dient ausschließlich und unmittelbar dem gemeinnützigen Zweck im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953, den Wassersport zu pflegen und zu fördern, sowie seine Mitglieder in den verschiedenen Sparten des Wassersports zu schulen, mit dem Ziel, jedem die Beherrschung der Seemannschaft zu ermöglichen. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Verein ist vom Finanzamt Saarbrücken mit Bescheid vom 21.12.1977 als gemeinnützig anerkannt. 
2. Der Club führt Wassersportveranstaltungen durch, um die Beherrschung der Seemannschaft zu erweitern und zu vertiefen.
§3
Abzeichen
Die Abzeichen des MCY sind
1. Der Clubstander
2. Die Clubnadel
3. Das Clubschild für die Clubjacke
§4
Mitgliedschaft
Der Club hat:
1. Ordentliche Mitglieder als Einzelmitglieder
2. Ordentliche Mitglieder als Familienmitglieder
3. Ehrenmitglieder
1) Ordentliche Mitglieder als Einzelmitglieder können werden:
a) natürliche Personen, sofern sie nicht 18 Jahre alt sind, nur mit schriftlicher Zustimmung des Erziehungsberechtigten
b) juristische Personen, wenn sie ein Wasserfahrzeug halten oder sonst am Wassersport interessiert sind.
2) Ordentliche Mitglieder als Familienmitglieder können werden:
a) natürliche Personen, mit Ehegatten oder Lebensgefährten und im Haushalt lebenden unverheirateten und in Ausbildung befindlichen Jugendlichen bis Vollendung des 18. Lebensjahres
3) Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes nach Beschlußfassung durch die Mitgliederversammlung ernannt. Sie müssen sich besondere Verdienste um den Club oder den Wassersport erworben haben. 
§5
Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die Aufnahme in den Club muss schriftlich beim Vorstand beantragt werden. Bei Personen unter 18 Jahren ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters auf dem Aufnahmeantrag erforderlich. Den Aufnahmeantrag sollte mindestens ein Clubmitglied befürworten. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. 
2. Gründe für die Ablehnung eines Aufnahmeantrages brauchen nicht bekannt gegeben zu werden. Gegen die Ablehnung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Berufung an die Mitgliederversammlung eingelegt werden, die dann endgültig entscheidet. 
§6 
Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
1. Tod
2. Freiwilligen Austritt, wenn er unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist durch eingeschriebenen Brief zum Schluss des Geschäftsjahres erfolgt.
3. Ausschluß
Der Ausschluß eines Mitgliedes erfolgt durch den Vorstand. Er kann vorgenommen werden, wenn
a) ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung den fälligen Betrag nicht bezahlt, 
b) ein Mitglied trotz Hinweis durch den Vorstand wiederholt ein den Club schädigendes Verhalten an den Tag legt
c) ein Mitglied die gute Kameradschaft unter den Clubmitgliedern erheblich und nachhaltig stört. 

Im Falle b) und c) muss der Vorstand den Ehrenrat hinzuziehen und kann mit ihm gemeinsam den Ausschluß beschließen. Vor einem Ausschluß ist dem betreffenden Mitglied ausreichend Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. 
§7
Beiträge und Mittelverwendung
1. Der Club erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen von seinen Mitgliedern angemessene Beträge, deren Höhe und Zahlungsweise von der Mitgliederversammlung für jeweils ein Jahr festgelegt wird. Das gleiche gilt für die Aufnahmegebühr.
2. Die Mittel des Vereins nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Der Beitrag ist, soweit kein Einzugsauftrag erteilt ist, bis zur Mitgliederversammlung des laufenden Jahres zu bezahlen. Neumitglieder werden nur aufgenommen, wenn die der Einzugsermächtigung zustimmen. 
5. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei
§8 
Organe des Clubs
Organe des Clubs sind:
1. Der Vorstand 
2. Die Mitgliederversammlung
§9 
Der Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
1. Dem Präsidenten (Vorsitzender)
2. Dem Vizepräsidenten (Stellvertretender Vorsitzender)
3. Dem Schatzmeister
4. Dem Sekretär (Schriftführer)
5. Drei Beisitzer, deren Funktion und Tätigkeit von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Der Vorstand gibt sich die Geschäftsordnung selbst. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Erstwahlen gelten für die restliche Amtszeit. Der Vorstand bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Der Club wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes (Präsident, Vizepräsident, Schatzmeister, Sekretär), darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertreten. In eigenen Belangen sind die betreffenden Vorstandsmitglieder nicht stimmberechtigt. Auslagerungsersatz wird vom Vorstand festgelegt. Alle Ämter sind Ehrenämter.
§10 
Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Clubs. Sie muss jährlich und zwar im ersten Quartal des jeweiligen Kalenderjahres stattfinden. Alle ordentlichen Mitglieder und Ehrenämter sind mindestens zwei Wochen vorher schriftlich einzuladen. 
Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte umfassen:
1. Feststellung der Stimmliste
2. Jahresbericht des Vorsitzenden
3. Bericht des Schatzmeisters und der Rechnungsprüfer
4. Entlastung des Vorstandes
5. Wahlen, sofern solche anstehen
6. Voranschläge für das laufende Geschäftsjahr
7. Anträge
§11
Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung
1. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied bei Einzelmitgliedschaft eine Stimme und bei Familienmitgliedschaft zwei Stimmen. Jedes Ehrenmitglied hat eine Stimme. Eine schriftliche Stimmübertragung ist zulässig; jedoch darf ein Mitglied nicht mehr als drei Fremdstimmen vertreten. 
2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig. In der Regel entscheidet einfache Stimmmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Übertragene Stimmrechte von §11 Abs. 1, sind wie anwesende stimmberechtigte Mitglieder zu behandeln.
Eine Zweidrittelmehrheit ist erforderlich bei Beschlüssen über:
a) Satzungsänderung
b) Dringlichkeitsanträgen
c) Anträge auf Abberufung von Vorstandsmitgliedern
d) Auslösung des Clubs
3. Die Wahlen können in gemeiner Abstimmung oder durch Akklamation erfolgen. Geheime Abstimmung muss erfolgen, wenn mindestens zehn Prozent der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder es verlangt.
4. Anträge an die Mitgliederversammlung müssen mindestens vier Wochen vorher beim Präsidenten eingereicht sein. 
5. Außerordentliche Mitgliederversammlung werden vom Vorstand einberufen:
a) auf Beschluss des Vorstandes
b) auf Antrag von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Clubs 
6. Über Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist Niederschrift zu führen, aus der die gefassten Beschlüsse hervorgehen müssen. Die Niederschrift mss von zwei Vorstandsmitgliedern unterschrieben werden. 
7. Werden die Obliegenheiten eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder nach Ansicht der Mitgliederversammlung ungenügend oder weitaus unbefriedigt erfüllt, kann die Mitgliederversammlung mit zweidrittel Stimmenmehrheit jedes Vorstandsmitglied zu jedem Zeitpunkt abwählen und Ersatzwahl durchführen. 

§12 
Ehrenamt des MYC
Der Ehrenrat aus drei von der Mitgliederversammlung zu wählenden ordentlichen Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Er tritt gemäß § 6 Abs. 3b und c dieser Satzung auf Antrag des Vorstandes in Funktion und kann, falls ein Ausschluss nicht gerechtfertigt erscheint, dem Vorstand andere geeignete Maßnahmen vorschlagen, über die dann ebenfalls gemeinsam mit dem Vorstand Beschluss gefasst werden muss. 
Bei Stimmengleichheit entscheidet der Clubpräsident. 

§13
Ehrenpräsident des MYC
Ein Präsident des Motor-Yacht-Club Saarbrücken e.V. kann nach abgelaufener Amtszeit wegen besonderer Verdienste um den Club zum Ehrenpräsidenten auf Lebenszeit mit Sitz und Stimme im Vorstand gewählt werden, solange er Mitglied bleibt. Die Wahl erfolgt durch die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
Vor dem Ableben oder Ausscheiden des Ehrenpräsidenten ist die Ernennung einen neuen Ehrenpräsidenten nicht zulässig.

§ 14
Rechnungsprüfer
Zur Prüfung der Finanzgebaren müssen zwei Rechnungsprüfer gewählt werden. Die Rechnungsprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Widerwahl ist zulässig. Sie dürfen im Vorstand kein Amt bekleiden. Sie haben mindestens einmal vor der Mitgliederversammlung Buchführung und Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§15
Dringlichkeitsanträge und Anträge auf Satzungsänderung
Dringlichkeitsanträge können bei der Mitgliederversammlung unter dem Tagesordnungspunkt „Anträge“ gestellt werden, soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt. Über Ihre Zulassung entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit. Als Dringlichkeitsanträge sind nur solche zuzulassen, die wegen ihrer Dringlichkeit und ihrem Gewicht dem Vorstand veranlassen würden, anderenfalls eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. 
Anträge auf Satzungsänderung können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. 

§16
Auflösung des Clubs
Die Auflösung des Clubs kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen erfolgen. Das verbleibende Vermögen des Clubs fällt im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks an die Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V. in Saarbrücken, die es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. 

§17
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dieser Satzung ergebenden Rechte und Pflichten ist Saarbrücken

Saarbrücken, den 06. März 1999

Share by: